Vierundachtzig Holzstatuen erinnern an die Opfer der Hexenprozesse im Kanton Zürich. Von 1487 bis 1701 wurden diese 79 Frauen und 5 Männer wegen verschiedener unbewiesener Taten zum Tode verurteilt.

Dieses Werk würdigt das Leben dieser Gemarterten. Gleichzeitig hinterfragt es unsere modernen Überzeugungen: Wie und wodurch veränderte sich die Ansicht, dass die Exekution von Angeschuldigten, die durch Folter erpresst Geständnisse ablegten, richtig sei, in der Schweiz dahin, die Todesstrafe generell abzuschaffen? Wie gelangte man von der Praxis, Frauen unmöglicher Taten wie Wetterzauber oder Unzucht mit einem imaginären Wesen anzuklagen, zum Punkt, ihnen das Stimmrecht zu gewähren?

Noch wichtiger: Welchen Überzeugungen hängen wir heute an, die auf ebenso fragwürdigen Grundlagen basieren wie diejenigen zu Zeiten der Hexenprozesse? Welche Massnahmen, die wir heute für richtig halten und anwenden, werden unsere Nachfahren erschauern lassen?

MATERIALIEN
Das für das Projekt verwendete Brennholz stammt aus den Wäldern von Erlenbach und Küsnacht. Schwemmholz aus dem Zürichsee wurde für die die vier Frauen, die nicht verbrannt, sondern ertränkt wurden.

Die Rebenranken wuchsen in den Weinbergen von Turmgut Erlenbach und Landolt Weinegg. So wie diese Bäume und Weinreben in Zürich wuchsen, so wuchsen auch diese Glaubenssysteme.

Die Höhe jedes Denkmals steht für die Anzahl der bösen Taten, die der jeweiligen Person vorgeworfen wurden. Zu diesen Anschuldigungen gehören das Krankmachen von Nachbarn, das Verursachen von Hagelstürmen durch das Werfen von Steinen ins Wasser, das Verletzen von Vieh und das Stehlen von Milch mit einem in einen Pfosten gesteckten Axtstiel. Um eine Hinrichtung durch das Feuer zu rechtfertigen, muss das Geständnis einer Person die Verleugnung Gottes, die Treue und den physischen Kontakt mit einem Teufel beinhalten. Die in den Prozessprotokollen verwendeten Begriffe zur Beschreibung des Beischlafs sind euphemistisch, aber unmissverständlich.

Familie Rutschmann aus Wasterkingen

Katharina Franck, wurde in der Limmat ertränkt

Elsa Mock und ihre Töchter Anna und Barbara Knupp

Das Alphabet wurde dem Schriftbild des Malleus maleficarum (Hexenhammer) entnommen, der um 1486/1487 von Peter Drach der Mittlere gedruckt wurde.
Diese Seite enthält den Namen Anna. Zwanzig Opfer trugen diesen Namen. Ich habe die Grossbuchstaben K und W geschaffen, da sie im lateinischen Text nicht vorkommen.

ANERKENNUNGEN
Von den Hexenprozessen erfuhr ich zum ersten Mal auf einem von Historikerinnen geführten Frauenstadtrundgang durch Zürich. Hören Sie sich eine Radiosendung über den Rundgang an.

In den exzellent recherchierten Büchern von Otto Sigg habe ich die akribischen Aufzeichnungen zu den einzelnen Prozessen gelesen. Ich möchte Herrn Sigg meinen Dank aussprechen, dessen sorgfältige wissenschaftliche Arbeit im Staatsarchiv des Kantons Zürich beim Sammeln und Übersetzen der handschriftlichen Texte aus dem Frühneuhochdeutschen ins Neuhochdeutsche dieses Projekt ermöglicht hat.
Forschung von Otto Sigg
Hexenmorde Zürichs und auf Zürcher Gebiet. Nachträge und Ergänzungen zur Dokumentation 2012
Hexenprozesse mit Todesurteil Justizmorde der Zunftstadt Zürich, Dokumentation zu den 79 mit Todesurteil endenden sogenannten Hexenprozessen im Hoheitsgebiet der Stadt Zürich 1487 – 1701

Die Dissertation von David Meili Hexen in Wasterkingen. Magie und Lebensform in einem Dorf des frühen 18. Jahrhunderts über die Wasterkinger Prozesse hat auch mein Verständnis für den historischen Kontext und die Glaubenssysteme, die die Verfolgungen im Jahr 1701 begünstigten, erweitert.

Ein besonderer Dank geht an Luka von der Martin Stiftung für das Schneiden jedes Holzstücks auf die richtige Grösse und an Erika Reist für ihre aufschlussreiche Hilfe bei der deutschen Übersetzung.

EXZERPT
Fast alle Prozesse in Hexenprozesse mit Todesurteil von Otto Sigg enthalten eine Version dieses Textes im Urteil:

Um welch jetzt erzählten, ihr, Elisabeth Gugerlins verruchten, gottlosen, unchristlichen und schändlichen Lebens wegen, als sie nicht allein mit Hilfe des Bösen Leute, als gleich darunter auch ihre Verwandten, verderbt und umgebracht, sondern sich auch an den Bösen ergeben hat, ist zu ihr also gerichtet, dass sie dem Nachrichter befohlen werden soll. Der soll ihr ihre Hände binden und sie hinaus zu der Sihl auf das Grien [Kies] führen, [sie] daselbst auf eine Hurde setzen, an eine Stud heften und also auf der Hurd an der Stud verbrennen, inmassen ihr Fleisch und Bein zu Asche werden, dannenthin die Asche dem fliessenden Wasser befehlen. Und soll sie hiermit dem Gericht und Rechten gebüsst haben.
Und ob jemand, wer der wäre, der solchen ihren Tod ahndete oder äferte mit Worten oder Werken, heimlich oder öffentlich, oder das schüfe getan zu werden, dass der und dieselben in den Schulden und Banden stehen sollen, darin die genannte Elsbetha Gugerlin jetzt gegenwärtig steht.
Was Guts [an Vermögen] sie hat, ist gemeiner Stadt auf ihre Gnade verfallen.